Was mache ich, wenn ein Verputzer meine Dosen zuputzt?

Gemäß §§ 946, 93 und 94 BGB sind alle Bauteile (Schalterdosen, Abzweigdosen, Stromkreisverteilungen, Zählerschränke, Kabel und Leitungen) durch die feste Verbindung mit dem Bauwerk in das Eigentum des AG/Bauherrn übergegangen. Sachbeschädigungen an Elektrobauteilen werden dann mittels Behinderungsanzeige nach § 6 Nr. 1 VOB/B dem Bauherrn und Auftraggeber (AG) angezeigt und in Rechnung gestellt. Der AG/Bauherr kann sich am Verursacher (evtl. Putzer/Gipser) schadlos halten und die Kosten hierfür zum Abzug bringen oder bei unsauberen, nicht ordnungsgemäß ausgeführten Beiputzarbeiten, kostenfreie Nachbesserung vom Verputzer nach § 4 Nr. 7 VOB/B verlangen.

Als Elektriker sind Sie an einer sachgemäßen Weiterarbeit durch eine Beschädigung gehindert. Diese Behinderung zeigen Sie beim Bauhern schriftlich in Form einer Behinderungsanzeige an. Der Bauherr wird dann entscheiden, wie er in dem individuellen Fall vorgeht. Er kann beispielsweise dem Elektrobetrieb einen besonderen Auftrag zur Freilegung der Schalterdosen geben, denn an der Elektroinstallation darf ordnungsgemäß nur ein Fachmann arbeiten. Die Mehrkosten kann der Bauherr dann aber dementsprechend beim Schädiger (Verputzer, Maler, etc.) einfordern.

Zuletzt aktualisiert am 17.09.2014 von admin.

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